HomeGroupsTalkMoreZeitgeist
Search Site
This site uses cookies to deliver our services, improve performance, for analytics, and (if not signed in) for advertising. By using LibraryThing you acknowledge that you have read and understand our Terms of Service and Privacy Policy. Your use of the site and services is subject to these policies and terms.

Results from Google Books

Click on a thumbnail to go to Google Books.

Loading...

Die Einrede des nichterfüllten Vertrages. Zur historischen Entwicklung des synallagmatischen Vertragsvollzugs im Zivilprozeß. (Schriften zur Europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte; ERV 34)

by Wolfgang Ernst

MembersReviewsPopularityAverage ratingConversations
1None7,734,069NoneNone
Untersucht werden die Begründung und Entwicklung des Prinzips, wonach der Vertragsschuldner nicht zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung gezwungen werden kann, solange ihm ein unerfüllter Anspruch auf die Gegenleistung zusteht. Im römischen Recht konnte keine Partei ihre Verurteilung mit der Begründung abwenden, sie habe die Gegenleistung noch zu erhalten. Wegen der ausstehenden Gegenleistung war sie darauf verwiesen, ihrerseits Klage zu erheben ("independence of actions"). Eine rechtsprinzipielle Einrede des nichterfüllten Vertrages war nicht anerkannt. In der Zeit Diokletians hat man die Ansprüche der Vertragsparteien in ihrer prozessualen Durchsetzung koordiniert, indem man den Richter zur Verurteilung auch des Klägers ermächtigte. Das justinianische Recht hat dann die Rechtsfigur der "Einrede des nichterfüllten Vertrages" eingeführt, indem man Ausnahmeentscheidungen des klassischen Rechts verallgemeinerte. Die mittelalterliche Rechtswissenschaft hatte diese im justinianischen Recht nur erst postulierte Einrede (exceptio non adimpleti contractus) in eine funktionierende Prozeßtechnik umzusetzen. Die Verurteilung zur Leistung "Zug um Zug" war dem justinianischen Recht fremd und konnte sich nur mühsam durchsetzen. In der deutschen Rezeptionsjurisprudenz ist man dazu übergegangen, die Erbringung der Gegenleistung als Voraussetzung für eine wirksame Klageerhebung anzusehen. Mit der Behauptung, die Gegenleistung stehe noch aus, rügt der Beklagte demnach eine unzureichende Klagebegründung; es handelte sich nicht mehr um eine regelrechte Einrede. Diese Lehre des usus modernus wird vom preußischen Allgemeinen Landrecht rezipiert. 1824 beginnt mit einem Aufsatz Heerwarts die Rückkehr zur Tradition des gemeinen Rechts: Das sächsische BGB verwirklicht die Einrede-Lösung, die vom Dresdner Entwurf und dann auch vom BGB übernommen wird.… (more)
Recently added bylawbod

No tags

None
Loading...

Sign up for LibraryThing to find out whether you'll like this book.

No current Talk conversations about this book.

No reviews
no reviews | add a review
You must log in to edit Common Knowledge data.
For more help see the Common Knowledge help page.
Canonical title
Original title
Alternative titles
Original publication date
People/Characters
Important places
Important events
Related movies
Epigraph
Dedication
First words
Quotations
Last words
Disambiguation notice
Publisher's editors
Blurbers
Original language
Canonical DDC/MDS
Canonical LCC

References to this work on external resources.

Wikipedia in English

None

Untersucht werden die Begründung und Entwicklung des Prinzips, wonach der Vertragsschuldner nicht zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung gezwungen werden kann, solange ihm ein unerfüllter Anspruch auf die Gegenleistung zusteht. Im römischen Recht konnte keine Partei ihre Verurteilung mit der Begründung abwenden, sie habe die Gegenleistung noch zu erhalten. Wegen der ausstehenden Gegenleistung war sie darauf verwiesen, ihrerseits Klage zu erheben ("independence of actions"). Eine rechtsprinzipielle Einrede des nichterfüllten Vertrages war nicht anerkannt. In der Zeit Diokletians hat man die Ansprüche der Vertragsparteien in ihrer prozessualen Durchsetzung koordiniert, indem man den Richter zur Verurteilung auch des Klägers ermächtigte. Das justinianische Recht hat dann die Rechtsfigur der "Einrede des nichterfüllten Vertrages" eingeführt, indem man Ausnahmeentscheidungen des klassischen Rechts verallgemeinerte. Die mittelalterliche Rechtswissenschaft hatte diese im justinianischen Recht nur erst postulierte Einrede (exceptio non adimpleti contractus) in eine funktionierende Prozeßtechnik umzusetzen. Die Verurteilung zur Leistung "Zug um Zug" war dem justinianischen Recht fremd und konnte sich nur mühsam durchsetzen. In der deutschen Rezeptionsjurisprudenz ist man dazu übergegangen, die Erbringung der Gegenleistung als Voraussetzung für eine wirksame Klageerhebung anzusehen. Mit der Behauptung, die Gegenleistung stehe noch aus, rügt der Beklagte demnach eine unzureichende Klagebegründung; es handelte sich nicht mehr um eine regelrechte Einrede. Diese Lehre des usus modernus wird vom preußischen Allgemeinen Landrecht rezipiert. 1824 beginnt mit einem Aufsatz Heerwarts die Rückkehr zur Tradition des gemeinen Rechts: Das sächsische BGB verwirklicht die Einrede-Lösung, die vom Dresdner Entwurf und dann auch vom BGB übernommen wird.

No library descriptions found.

Book description
Haiku summary

Current Discussions

None

Popular covers

Quick Links

Rating

Average: No ratings.

Is this you?

Become a LibraryThing Author.

 

About | Contact | Privacy/Terms | Help/FAQs | Blog | Store | APIs | TinyCat | Legacy Libraries | Early Reviewers | Common Knowledge | 204,719,960 books! | Top bar: Always visible